Planungsrechtliche Grundlagen zur Beurteilung überregional raumbedeutsamer Bauvorhaben

- Zitate und Informationen -


Umweltgerechte Raumnutzung

"Ziele der bayerischen Raumordnungs- und Landesplanungspolitik, die ökologische Belange besonders berücksichtigt, sind:

Umweltvorsorge durch Planung

Raumordnung und Landesplanung

"...Die konkurrierenden Nutzungsansprüche an Raum und Umwelt, z.B. von Siedlungswesen, Land- und Forstwirtschaft, gewerblicher Wirtschaft, Erholung, Energiewirtschaft, gewerblicher Wirtschaft, Erholung, Energiewirtschaft, Verkehr, Abfallwirtschaft, müssen möglichst frühzeitig aufeinander abgestimmt werden...Heute und in Zukunft werden durch die stärkere Gewichtung ökologischer Belange neue Akzente gesetzt:

Die Verwirklichung des Vorsorgeprinzips durch Raumordnung und Landesplanung erfolgt auf zwei Ebenen, nämlich in Programmen und Plänen, sowie durch Überprüfung einzelner Vorhaben in den Raumordnungsverfahren.

Die Vorgabe des Landesentwicklungsprogramms an die Regionalplanung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sind von den regionalen Planungsverbänden erfüllt worden. Die...Regionalpläne enthalten zahlreiche umweltsichernde Ziele. Dazu gehören die Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten,..., der Bestimmung von Teilräumen, in denen Beschränkung der Siedlungsentwicklung geboten sind..."2

Regionalplan Südostoberbayern (18)

"gemäß Beschluß der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 6.8.1986; verbindlich erklärt mit Bescheiden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 26.7.1988 Nr. 5552-442-103606 und vom 8.11.1988 Nr. 5552-422-125154."3

"Der Regionalplan Südostoberbayern, der nun in verbindlicher Form vorliegt, hat den Zweck, das was wir an Gütern von unseren Vorfahren und als Reichtum unserer heimatlichen Landschaft übernommen haben, zu bewahren und diesen Lebensraum so zu gestalten, daß sich auch die nach uns folgenden Generationen darin wohl fühlen können."4

Präambel

"Der Regionalplan der Region Südostbayern ist ein langfristiges Ordnungs- und Entwicklungskonzept, dessen Ziele für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich und für den Bürger Orientierungshilfe sind."5

 

Fachliche Ziele      Natur-und Landschaft B I


I Natur und Landschaft...

1 Leitbild

Die traditionellen bäuerlichen Kultur- und Siedlungslandschaften sollen erhalten bleiben; dabei soll die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung weiterhin gesichert werden...

2 Erhaltung und Gestaltung von Natur und Landschaft...

2.2 Gestaltung, Pflege und Sanierung in der freien Landschaft
Bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen soll - vor allem im Alpenraum und im Alpenvorland - auf eine Nutzung hingewirkt werden, die mit der Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes am besten in Einklang steht...

2.2.1 Feuchtgebiete
Die begrenzte Belastbarkeit der Feuchtgebiete,..., soll bei raumbedeutsamen Pla-nungen und Maßnahmen besonders beachtet werden...
Auf eine extensive Streuwiesennutzung soll zur Erhaltung der Vegetationsvielfalt hingewirkt werden...

2.2.2 Moore
Die naturnahen Moore mit ihren Randbereichen sollen in ihrem Bestand und in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben. Dabei sollen grundsätzlich keine weiteren Entwässerungen durchgeführt werden...
Abgetorfte und entwässerte Moore sollen sich in einen möglichst gleichwertigen naturnahen Zustand entwickeln können.6

 

Fachliche Ziele      Siedlungswesen B II


II Siedlungswesen

1 Leitbild

1.3 Einer weiteren Zersiedelung der Landschaft soll entgegengewirkt werden...

1.4 Bei der künftigen Siedlungsentwicklung soll der Erhaltung der Landschaft und der Verbesserung des Wohnwertes in besonderem Maße Rechnung getragen werden.7

3 Gewerbliche Siedlungstätigkeit

3.1 Größere Industrie- und Gewerbegebiete sollen- soweit Bedarf vorhanden- schwerpunktmäßig in den zentralen Orten... - Rosenheim, Kolbermoor, Bruckmühl, Feldkirchen-Westerham, Raubling, Wasserburg a. Inn,... bereitgestellt werden.8

 

Fachliche Ziele      Gewerbliche Wirtschaft B IV


IV Gewerbliche Wirtschaft...

2 Regionale Wirtschaftsstruktur...

2.3.2 ...In Bad Aibling soll die Kurbadfunktion ergänzt und weiterentwickelt werden.
In den Nahbereichen Kolbermoor, Bruckmühl und Feldkirchen-Westerham sollen Industrie und Gewerbe ausgebaut werden. Im möglichen Mittelzentrum Bad Aibling soll eine gewerbliche Weiterentwicklung nur in Abstimmung mit der Kurbadfunktion ermöglicht werden.9

 

Fachliche Ziele      Erholung B VII


VII Erholung...

2 Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung

(Erholungsgebiete)
Folgende Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung werden bestimmt:...

Nr. 6 Inn/Mangfallgebiet...
Die Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Erholung (Erholungsgebiete) sollen unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Nutzungsformen und der Eignung der Landschaft für die Erholung gesichert und erschlossen werden...

3 Ordnungs- und Entwicklungsziele in Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Erholung...

3.6 Inn/Mangfallgebiet (Nr. 6)...
Das vorhandene Erholungsangebot soll gesichert und bedarfsgerecht erweitert werden...
Für die Bevölkerung des Verflechtungsbereiches Rosenheim soll vordringlich das Angebot für stadtnahe Erholung erweitert werden.10

 

Begründung      Natur und Landschaft B I


Zu I Leitbild

Aufgrund der unterschiedlichen Landschaftsentwicklung findet sich in der Region eine Fülle typischer Landschaftsformen mit den jeweiligen landschaftstypischen Vegetationsformen, die das Landschaftsbild der einzelnen Naturräume prägen. Um diese landschaftliche Vielfalt und Charakteristik zu erhalten, sollen sie grundsätzlich nicht verändert werden...

Zu 2 Erhaltung und Gestaltung von Natur und Landschaft

Zur bestmöglichen Erhaltung von Natur und Landschaft ist die Belastung der Natur-faktoren so gering wie möglich zu halten. Nachteilige störende Eingriffe sind zu vermeiden,...

Zu 2.2 Gestaltung, Pflege und Sanierung in der freien Landschaft

Die Nutzung der Landschaft ist grundsätzlich auf die Belastbarkeit des Naturhaus-haltes abzustellen. Deshalb ist es unerläßlich, insbesondere im Alpenraum und im Alpenvorland, wo vielfach Belastungen des Naturhaushaltes und des Landschafts-bildes durch den Fremdenverkehr zu verzeichnen sind, der Nutzungsart Vorrang einzuräumen, die am wenigsten störend in das Gesamtgefüge eingreift....

In Talräumen, in denen neben dem visuellen Erlebniswert oft der ökologische Wert einzelner Teile der Landschaft bedroht ist, muß dem Schutz der Natur Vorrang eingeräumt werde.

Zu 2.2.1 Feuchtgebiete

...Die Streuwiesen liegen im Bereich von Flach- oder Niedermooren, die sich über verlandeten Seen oder flächig austretendem Grundwasser an Moränenhängen ausgebildet haben. Ihr vielfältiger und auffallender Vegetationstypus setzt sich aus einer großen Zahl seltener und schutzwürdiger Pflanzen zusammen. Diese Streuwiesen werden - soweit Bedarf vorliegt - jährlich im Herbst zur Streugewinnung gemäht. Da die regelmäßige Streumahd sich zunehmend als unrentabel herausstellt, werden die Streuwiesen häufig der natürlichen Sukzession überlassen. Dies hat zugleich den Verlust der meisten schützenswerten Pflanzenarten zur Folge, da die Entwicklung und der Stand der Streuwiesen von ihrer jährlichen Mahd abhängt. Eine Kultivie-rung der Streuwiesen durch Entwässerung und Umbruch ist aus ökologischen Gründen zu verhindern. Es bedeutet Verlust wertvoller Biotiopflächen mit wichtigen Klima- und Wasserhaushaltsfunktionen. Die trophischen Bedingungen der Streuwiesen können auch durch eine übermäßige Düngung angrenzender Grünlandflächen gestört werden. Eine Anreicherung des Grundwassers oder oberflächig abfließen-den Wassers mit Nährstoffen kann zu einer Veränderung der Vegetationszusammensetzung führen.

Zu 2.2.2 Moore

Moore sind als ein Bestandteil des Gefüges der Landschaft der Region zu sehen. Sie sind als Teil des ökologischen Wirkungsgefüges von Bedeutung für die Stabilität des Naturhaushaltes, den Artenschutz und die Pflanzenvielfalt. In der Regel bedeuten vorgenommene Entwässerungen an Mooren Störungen im Wirkungsgefüge...

In der Vergangenheit sind zahlreiche Hoch-, Übergangs- und Niedermoore verändert oder zerstört worden. Es ist Sorge zu tragen, daß weitere Eingriffe oder Veränerungen unterbleiben.11

Das Raumordnungsverfahren (ROV)

"Unter einem Raumordnungsverfahren versteht man nach § 6 a Abs. 1 ROG, ein Verfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untereinander mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmt werden". Welche raumbedeutsamen Projekte/Maßnahmen auf jeden Fall dem ROV unterworfen werden müssen, ist in der "Raumnutzungsverordnung" des Bundes vom 13.12.1990 niedergelegt. Dazu gehören z.B.: bestimmte nach dem BlmSchG genehmigungspflichtige Anlagen im Außenbereich;...Voraussetzung ist, daß dem jeweiligen Projekt eine "überörtliche Bedeutung" zukommt.

Durch das Raumordnungsverfahren soll geklärt werden (§ 6 a Abs. 1 Satz 3 ROG),

  1. "ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen" (Feststellungsfunktion),
  2. "wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können" (Abstimmungsfunktion).

Das ROV schließt "die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf

  1. Menschen, Tiere oder Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur- und sonstige Sachgüter

entsprechend dem Planungsstand ein" (§ 6 a Abs. 2 Satz 2 ROG).

Das ROG übernimmt insoweit die Wortwahl von § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Damit wird deutlich, welchem Zweck die bundesweite Einführung des Raumordnungsverfahrens dienen sollte. Es ging darum, die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassungs-, Planfeststellungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren, die durch die EG-Richtlinie Nr. 85/337 zwingend vorgeschrieben war, im Vorfeld zu ergänzen ... Als ein generelles vorgelagertes Verfahren bot sich das ROV an ..."12

"Die Einleitung des ROV erfolgt von Amts wegen oder durch Antrag eines Planungsträgers.

Die Zuständigkeit liegt überwiegend bei den höheren/oberen Landesplanungsbehörden,...

Am ROV zu beteiligen sind die vom Vorhaben berührten Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung. Teilweise ist die Hinzuziehung der nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände vorgeschrieben.

Die Öffentlichkeit ist zumindest zu unterrichten. Überwiegend sollen die Verfahrensunterlagen für eine bestimmte Zeit in den Gemeinden ausgelegt werden mit der Möglichkeit für jedermann, sich dazu zu äußern.

Das Ergebnis des ROV ist vor allem aus den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung herzuleiten (§ 6 a Abs. 6 Satz 5 ROG)."13

"Vorläufiger Abschluß des ROV durch die Landesplanungsbehörde ist eine Landesplanerische Beurteilung. Es handelt sich dabei um eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden Einzelstellungnahmen der Fachbehörden. Folgende Vorgehensweise ist üblich (nicht vorgeschrieben):

  1. Art des Vorhabens,
  2. Größe der Ausdehnung,
  3. räumliche Lage,
  4. erwartete Auswirkungen,
  5. Zeitpunkt der Verwirklichung,
  6. angewandtes Verfahren,
  7. Äußerungen der Beteiligten,
  8. Ergebnis des Anhörungsverfahrens,
  9. und Folgerungen für die Raumordnung (Zusammenfassende Stellungnahme).

Die zusammenfassende "Note" soll in einem Satz formuliert werden, damit die Entsprechung/Nichtentsprechung oder Entsprechung mit Auflagen klar ablesbar ist."14

Das Beschleunigungsgesetz

Im Zuge der deutschen Einheit wurde im Dezember 1991 für dringende Wegebauprojekte das "Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern und Berlin" erlassen. Es sieht eine Verkürzung des Planungsverfahrens für den Aus- und Neubau von

vor.

Es war räumlich auf die neuen Bundesländer (und angrenzende Teile der alten) und zeitlich für Planverfahren bis Ende 1995 (Straßen, Verkehrsflughäfen) und 1999 (Schienen) begrenzt. Maßgebend ist dabei der Beginn des Verfahrens. Namentlich verständigte sich die damalige Bundesregierung auf 17 Verkehrsprojekte, die die Verkehrsinfrastruktur und die Anbindung der neuen an die alten Bundesländer vorantreiben sollten.15 Bei Verfahren zu derartigen Projekten kann, um die Planungszeiten zu reduzieren, im Ermessen der Länder auf ein förmliches ROV verzichtet werden. Laut Aussage des Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen fand dieses ,verkürzte Verfahren" in Bayern bislang aber keine Anwendung.16

Raumordnerische Belange sollen im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden bei der Linienbestimmung durch den Bundesminister für Verkehr berücksichtigt werden. Bürger und Umweltbehörden bleiben dadurch außen vor. Sie kommen erst im Planfeststellungsverfahren zu Wort. Es geht also nicht mehr um das "ob und wo", sondern um das "wie" der Planung. Auch das Umweltministerium bleibt ebenfalls ungefragt. Es mußte vorher zur Linienführung befragt werden und wird jetzt nur noch ins Benehmen gesetzt.17

Durchführung von Raumordnungsverfahren und landesplanerische Abstimmung auf andere Weise

(...)

I. Zweck und Gegenstand des Raumordnungsverfahrens

1. Das Raumordnungsverfahren hat den Zweck

(...)

IX. Landesplanerische Abstimmung auf andere Weise

  1. Die zuständige Landesplanungsbehörde kann die landesplanerische Abstimmung auch auf andere Weise vornehmen ..., wenn Art und Umfang des Vorhabens oder der Verfahrensstand es als zweckmäßig erscheinen lassen. Für eine landesplanerische Abstimmung auf andere Weise kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
    (...)
    - Die Landesplanungsbehörde legt die in einem Verwaltungsverfahren oder Bauleitverfahren abgegebenen Stellungnahmen der landesplanerischen Abstimmung zugrunde.
    (...)
  2. Bei der ohne Raumordnungsverfahren vorgenommenen landesplanerischen Abstimmung hat die zuständige Landesplanungsbehörde die unter VI.2.5 und 2.6 aufgeführten Regelungen [betreffen die landesplanerische Beurteilung; Anm. d. Verf.] entsprechend anzuwenden.
  3. Durch die vorstehenden Möglichkeiten der landesplanerischen Abstimmung auf andere Weise wird dem Abstimmungsauftrag des § 4 Abs. 5 ROG und des Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG ebenso Rechnung getragen wie durch das Raumordnungsverfahren.19

 


1. "Umweltpolitik in Bayern`90", Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU), München, November 1990, S. 15

2. "Umweltpolitik in Bayern`90", Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (StMLU), München, November 1990, S. 19 und 20

3. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 6

4. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 3

5. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 7

6. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 19 und 20

7. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 23

8. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 23

9. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 29 und 30

10. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 41-43

11. "Regionalplan Südostbayern", Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Traunstein, den 01.12.1988, S. 77-79

12. "Landesentwicklungsplanung und Regionalplanung, Ein verwaltungswissenschaftlicher Grundriß", Dietrich Fürst und Ernst-Hasso Ritter, Werner-Verlag, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, S. 147 und 148

13. "Landesentwicklungsplanung und Regionalplanung, Ein verwaltungswissenschaftlicher Grundriß", Dietrich Fürst und Ernst-Hasso Ritter, Werner-Verlag, Düsseldorf, 1993, 2., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, S. 149

14. Vorlesungsskript Raumordnung, TU München/Weihenstephan, Prof. Dr. Bruno Dietrichs, 1993

15. "Verkehrsprojekte Deusche Einheit", Bundesminister für Verkehr (Hrsg.), Referat für Öffentlichkeitsarbeit, 2. überarb. Auflage, Bonn, Januar 1992

16. Bayer. Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, München; telephonische Auskunft; 07.02.2000

17. Vorlesungsskript Raumordnung, TU München/Weihenstephan, Prof. Dr. Bruno Dietrichs, 1993

18. Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, Nummer 3, 15. Mai 1984, 14. Jahrgang, S. 29

19. Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen, Nummer 3, 15. Mai 1984, 14. Jahrgang, S. 34